Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen bei der Vermittlung von Clubmitgliedschaften bzw. Spielrechten durch Dritte. Damit ist es nicht zulässig, dass DGV-Ausweise z. B. von Golfanlagen selbst oder über Vermittler in Zeitungsanzeigen oder im Internet ohne Nennung des DGV-Mitgliedes angeboten werden. Der DGV tritt damit der anonymen Vermarktung von DGV-Ausweisen entgegen.