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BFH-Urteil: Umsatzsteuer auf Greenfee-Einnahmen u. a.

Foto: (DGV/iStock-8vFanI)

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Sie sind ein gemeinnütziger Golfclub? Wir möchten Sie auf eine wichtige Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und dessen Auswirkungen auf die Besteuerung u. a. von Greenfee-Einnahmen bei (gemeinnützigen) Golfclubs hinweisen.

Mit seinem Urteil vom 21. April 2022 (V R 48/20) hat der BFH die zuvor bereits erwartete Entscheidung zu der Frage getroffen, ob es Golfclubs möglich ist, bestimmte, im engen Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports stehende Einnahmen (z. B. aus Ballautomaten, das Greenfee, Entgelte aus der Vermietung von Carts/Trolleys) unter unmittelbarer Berufung auf eine Befreiungsvorschrift der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwSt-SystRL) der EU umsatzsteuerfrei zu behandeln. Nicht wenige (gemeinnützige) Golfclubs hatten sich dafür entschieden. Dem vorausgegangen war eine entsprechende Vorlagefrage des BFH an den Europäischen Gerichts-hof (EuGH), die der EuGH dahingehend beantwortete, dass eine solche Berufungsmöglichkeit nicht besteht. Hierüber hatte der DGV mit Schreiben vom 17. März 2021 bereits ausführlich informiert.

Erwartungsgemäß hat der BFH nun unter Beachtung des EuGH-Entscheids eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vollzogen, die es bisher bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in das Ermessen des Golfclubs stellte, entsprechende Einnahmen entweder unter Anwendung der Regelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes steuerpflichtig oder unter Berufung auf die MwStSystRL umsatzsteuerfrei zu behandeln.

Damit sind die bereits in unserem Schreiben vom 17. März 2021 aufgezeigten Folgen, auch hinsichtlich einer Änderung bereits erlassener Steuerbescheide, eingetreten. Das Schreiben, das alle Fragen ausführlich beleuchtet, kann von eingeloggten Nutzern im DGV-Serviceportal, dort im Bereich „Recht & Versicherung“, von „A – Z“ und dort unter dem Buchstaben „U“ weiterhin heruntergeladen werden.

Die Frage der Umsatzsteuerpflicht beurteilt sich nach der Entscheidung des BFH nun allein auf der Grundlage des geltenden (deutschen) Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach stellen entgeltpflichtige Angebote des Golfclubs gegenüber Mitgliedern und Gästen, z. B. die Überlassung von Rangebällen, aber auch das Spielrecht gegen Greenfee, umsatzsteuerpflichtige Leistungen dar, die grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterworfen sind.

Eine im Zusammenhang mit der Sportausübung relevante Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht regelt § 4 Nr. 22 a) UStG allein für „sportliche Veranstaltungen“, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren (Startgeld) besteht. Ist für Gastspieler im Startgeld auch ein Greenfee-Anteil enthalten, so wird dieser Anteil steuerlich wie das Startgeld behandelt (dazu auch DGV-Publikation „Die Besteuerung von Golfanlagen“, 2. Auflage, Seite 135/136, zu beziehen über Köllen Druck + Verlag).

Wie vom BFH bereits an anderer Stelle entschieden, ist die bloße Überlassung einer Sportanlage gegen Entgelt nicht unter den Begriff der „sportlichen Veranstaltung“ subsumierbar, sodass § 4 Nr. 22 a) UStG nicht etwa zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit von Greenfee-Einnahmen herangezogen werden kann.

Übrigens: Wie vom BFH ebenfalls festgestellt, streitet wenigstens die zuvor genannte beschränkte Befreiungsvorschrift im UStG entgegen deren Wortlaut nicht allein für gemeinnützige Golfclubs, sondern zugunsten eines jeden Golfclubs, der die Voraussetzungen einer „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ im Sinne der MwStSystRL der EU erfüllt, denn die deutsche Vor-schrift greift insoweit zu kurz und genügt damit nicht den Vorgaben der MwStSystRL mit ihrem gegenüber der deutschen „Gemeinnützigkeit“ weitergehenden Begriffsverständnis.

Mit dem „Wegfall“ der Berufungsmöglichkeit auf die europäische Befreiungsvorschrift der MwStSystRL, die sich auf alle in „engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen“ bezog, sind im Hinblick auf das Angebot von Sportvereinen, also auch Golfclubs, deutlich weniger Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Nach dem Urteil des BFH werden daher aus dem Bereich des gesamten Sports Stimmen laut, die vom Gesetzgeber schnellstmöglich die Aufnahme weiterer Befreiungstatbestände zugunsten des Sports in das deutsche Umsatzsteuergesetz fordern. Auch der DGV hat sich u. a. mit dem in der Anlage beigefügten deutlichen Schreiben an den Deutschen Olympischen Sportbund

(DOSB) gewandt und sich einer solchen Forderung gegenüber der Politik angeschlossen. Dabei ist es uns, auch unter Teilnahme an der maßgeblichen DOSB-Ausschusssitzung, gelungen, konkrete Formulierungen in einen Forderungskatalog, den der DOSB nun an die Bundesregierung richtet, zu integrieren und so gezielte Belange des Golfsports zu berücksichtigen.

Hinweis zu Mitgliedsbeiträgen: Die Finanzverwaltung hält, unabhängig vom zuvor Dargestellten, erkennbar an ihrer Rechtsauffassung fest, nach der Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine mangels Leistungsaustausch schon von vornherein nicht steuerbar sind und damit auch weiterhin nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Hieran dürfte sich – soweit absehbar – mittelfristig nichts ändern, auch wenn die Finanzrechtsprechung (BFH) hier eine andere Sicht hat.

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