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Auf seiner Sitzung Ende September hat der Bundesrat dem nun zugestimmt, so dass die Änderungen in Kürze mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten werden.
Ob das mit der Anhebung des Schwellenwertes verfolgte Ziel – eine Entlastung gerade kleinerer Unternehmen – erreicht wird, erscheint aber zumindest fraglich. Zwar muss gegebenenfalls kein Datenschutzbeauftragter (mehr) bestellt werden, die nach EU-DSGVO und BDSG einzuhaltenden Verpflichtungen haben sich allerdings nicht verändert, d. h. sind in gleichem Umfang mit oder auch ohne Datenschutzbeauftragten zu erfüllen. Entfallen ist daher lediglich eine einzige Pflicht: die zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Sofern im Golfclub keine ausreichenden datenschutzrechtlichen Kenntnisse vorhanden sind, sollte daher in Betracht gezogen werden, auf freiwilliger Grundlage einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.