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Im Transparenzregister werden seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften geführt, mit dem Ziel, einen Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Für eingetragene Golfvereine muss eine Meldung nicht aktiv erfolgen, da die erforderlichen Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten aus dem Vereinsregister herangezogen werden. Anders ist dies bei juristischen Personen, etwa Betreibergesellschaften, bei denen sich die vollständigen Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus dem Handelsregister ergeben. Hier sollte im Zweifel eine Überprüfung erfolgen.
Besteht eine Meldepflicht und wird diese nicht beachtet, sind empfindliche Bußgelder zu erwarten. Eine verspätete Mitteilung wird deutlich geringer geahndet, als eine nicht erfolgte Mitteilung.
Betreffend die Gebührenpflicht des Transparenzregisters hat das Land Hessen nun mit dem Entwurf zur Überarbeitung des Geldwäschegesetzes die Aufnahme eines Passus durchgesetzt, der die Gebührenpflicht für gemeinnützige Golfclubs, auch soweit diese in anderer als der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, entfallen lässt. Der Bundesrat stimmte am 29. November 2019 dem Gesetzesentwurf zu. Die neue Regelung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Um von der Gebührenpflicht befreit zu werden, sind jedoch ein Antrag bei der registerführenden Stelle sowie die Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes bezüglich der Gemeinnützigkeit nötig. Auf Grund der Gesetzesänderung sind nun, unabhängig von den Bußgeldern bei einer fehlenden Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten, ab Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen im Internet zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung kann vermieden werden, indem die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird, denn nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes findet die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße, die vor 2020 beendet wurden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich zu überprüfen, ob eine Meldepflicht besteht und wenn ja, die Meldung noch in diesem Jahr nachzuholen.