
| © iStock.com
Alleine der Bundesanzeiger Verlag ist für die Führung des Transparenzregisters zuständig und warnt selbst unter www.transparenzregister.de vor dem "kostenpflichtigen Eintragungsservice". Die Eintragung und Registrierung auf der offiziellen Plattform sind kostenlos.
Das zentrale Transparenzregister ist als ein so genanntes Auffangregister konzipiert. Dort müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben.
Im Transparenzregister werden seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften geführt, mit dem Ziel, einen Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Für eingetragene Golfvereine muss eine Meldung nicht aktiv erfolgen, da die erforderlichen Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten aus dem Vereinsregister herangezogen werden. Anders ist dies bei juristischen Personen, etwa Betreibergesellschaften, bei denen sich die vollständigen Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus dem Handelsregister ergeben. Hier sollte im Zweifel eine Überprüfung erfolgen. Besteht eine Meldepflicht und wird diese nicht beachtet, sind empfindliche Bußgelder zu erwarten. Eine verspätete Mitteilung wird deutlich geringer geahndet, als eine nicht erfolgte Mitteilung.
Betreffend die Gebührenpflicht des Transparenzregisters hat das Land Hessen mit dem Entwurf zur Überarbeitung des Geldwäschegesetzes die Aufnahme eines Passus durchgesetzt, der die Gebührenpflicht für gemeinnützige Golfclubs, auch soweit diese in anderer als der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind, entfallen lässt. Der Bundesrat stimmte am 29. November 2019 dem Gesetzesentwurf zu. Die neue Regelung trat zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Um von der Gebührenpflicht befreit zu werden, sind ein Antrag bei der registerführenden Stelle sowie die Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes bezüglich der Gemeinnützigkeit nötig. Auf Grund der Gesetzesänderung sind nun, unabhängig von den Bußgeldern bei einer fehlenden Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten, ab Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen im Internet zu veröffentlichen.