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Der DGV als Dachorganisation des Golfsports in Deutschland ist kein Kompetenzzentrum für Infektionskrankheiten. Er kann jedoch Informationen zusammentragen und aufbereiten und Fragen adressieren, die sich aktuell und gezielt gerade beim Betrieb von Golfanlagen stellen.
Die Lage
Das Coronavirus bestimmt mittlerweile das Tagesgeschehen in ganz Deutschland. Es kommt im Alltag bereits zu starken Einschränkungen. Veranstaltungen werden deutschlandweit abgesagt. Öffentliche Stellen raten dazu, dass Menschen ihre Sozialkontakte einschränken, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Anordnungen und Appelle werden häufig begleitet von einem Aufruf zur Solidarität, um andere Menschen vor einer Erkrankung und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen. Die Entwicklung ist von hoher Dynamik geprägt und allenfalls von Wissenschaftlern in ihrer Qualität und Dauer vorhersehbar.
Allgemeiner Betrieb auf der Golfanlage
Oberster Grundsatz ist es, etwaigen Anordnungen zu folgen und, für den Fall ihres Vorliegens, Betrieb und Organisation einer Golfanlage konsequent daran auszurichten.
Prüfen Sie bitte regelmäßig, ob z. B. mittels Landesverordnung (Webseite der Landesregierung) für Sie gültige Bestimmungen erlassen sind, die den Betrieb auch von Golfanlagen regeln. So sind dem DGV einerseits Untersagungen „des Sportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen“ bekannt. Anhaltspunkte, dass solche Regelungen etwa nicht für Golfanlagen gelten, liegen dem DGV nicht vor. Andererseits haben wir von Erlasswortlauten Kenntnis, nach denen (nur) „Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen“ einzustellen sind. Dies ist in seiner Verbotswirkung eingeschränkter zu betrachten.
Auch Anordnungen der Gesundheitsämter sind zu beachten. Selbst wenn die Belastung der Gesundheitsämter aktuell groß sein dürfte, können, neben der Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen, Auskünfte des jeweils zuständigen Gesundheitsamts hilfreich sein. Auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts befindet sich eine Suchfunktion, mit der man die Kontaktdaten des für die Golfanlage zuständigen Gesundheitsamts ermitteln kann, unter folgendem Link https://tools.rki.de/PLZTool/. Liegen insoweit keine Einschränkungen vor, was immer wieder aktuell zu überprüfen ist, gilt es, vor Ort individuell situationsangemessen zu entscheiden.
Auf die allgemein geltenden Hygienemaßnahmen ist besonderer Wert zu legen. Ein einfaches Übersichtsblatt, das auch zum Aushang geeignet ist, findet sich beim Bundesministerium für Gesundheit (www.bundesgesundheitsministerium.de). Nutzen Sie alternativ (ggf. auch auf Ihrer Webseite) das hier als Anlage beigefügte DGV-Aushangblatt „Information ‚Coronavirus‘“.
Für den Sport-, Spiel- und Trainingsbetrieb (z. B. Mannschaftstraining) dürfte insbesondere gelten, dass möglichst lückenlos alle Spielberechtigten/Mitglieder, insbesondere zu Maßnahmen zum Infektionsschutz, informiert werden (z. B. Rundmail, Webseite). Dazu gehört auch der Hinweis, dass man im Falle von Fieber oder eines Atemwegsinfekts bzw. schon bei Verdacht auf einen Infekt die Golfanlage bestenfalls nicht aufsucht und vor allen Dingen nicht an organisierten Maßnahmen (Training, Wettspiele, Veranstaltungen anderer Art) teilnimmt, falls diese noch stattfinden (dürfen). Man hört, die Corona-Infektion habe eine Inkubationszeit von 2 – 14 Tagen, also eine Zeitphase, in der man noch keine Symptome aufweist. In dieser Zeit kann man aber sehr wohl das Virus schon übertragen. Man steckt sich vorwiegend über eine sog. Tröpfcheninfektion an. Dabei handelt es sich um kleinste Speichelartikel aus dem Mundbereich eines Infizierten. Zum Beispiel kann das passieren über Anhusten. Der wohl wichtigste Übertragungsweg ist aber über die Hände, über angefasste Türklinken oder sonstige kontaminierte Oberflächen. Schutzmaßnahmen gleichen denen wie bei der Influenza. Die Krankheit selbst zeigt einen sehr variablen Verlauf. Von schweren Verläufen sind häufiger alte und vorerkrankte Menschen betroffen. Diese Risikogruppe sollte sich also besonders sorgfältig mit dem Thema Sozialkontakt auseinandersetzen und an vorbeugende Maßnahmen halten.
Die Mitgliederversammlung im Golfverein
Gerade aktuell im Frühjahr stellen sich Golfanlagen, die in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieben werden, verschiedene Fragen, die an die Absage oder Verschiebung einer Mitgliederversammlung anknüpfen. Dazu hat der DGV häufige Fragestellungen in einem Merkblatt beantwortet, das er in Zusammenarbeit mit Stefan Wagner, Jurist und Vereinspraktiker sowie Mitglied des DGV-Ausschusses Recht und Steuern, erstellt hat. Sie finden dieses als Anlage.
Wirtschaftliche Auswirkungen
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise unterstützt werden. Hierbei kommt der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Dazu informiert die KfW im Einzelnen auf www.kfw.de.
Darüber hinaus informiert das Bundesministerium der Finanzen auf
www.bundesfinanzministerium.de über sein Hilfsprogramm (z. B. die Anpassung der Kurzarbeiterregelung) und steuerpolitische Maßnahmen (z. B. Stundung von Steuerschulden, Anpassungen von Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen). Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (www.bmwi.de) kann das Maßnahmenpaket („Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“) im Einzelnen nachgelesen werden.
Die Auswirkungen des Coronavirus auf den Sport waren u. a. auch Thema einer jüngst abgehaltenen Sportausschusssitzung im Deutschen Bundestag. Die Vorstandsvorsitzende des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), Veronika Rücker, machte dabei, trotz der aktuell vom Umfang nicht einschätzbaren Folgen für Vereine/Sportanlagen, darauf aufmerksam, welche finanziellen Herausforderungen zu erwarten sind, die insbesondere viele Vereine und Verbände mutmaßlich nicht allein stemmen werden können. Dabei warb sie in Richtung Politik und des für die Spitzensportförderung zuständigen Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) für unbürokratische, flexible und kreative Lösungen. Der Parlamentarische Staatssekretär beim BMI, Stephan Mayer, signalisierte Verständnis und die Bereitschaft, hier als Bundesregierung aktiv zu werden, machte jedoch auch klar, dass aktuell noch nicht über einen „Notfallfond“ für den Sport nachgedacht werde. Im Vordergrund stehe im Moment die Sicherstellung der staatlichen Funktionen.
Hinweis:
Die in diesem Infoblatt und seinen Anlagen gegebenen Hinweise enthalten eine allgemeine Beurteilung der betreffenden Rechtsfrage bzw. Rechtslage. Sie kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Gewähr kann nicht übernommen werden.
Wiesbaden, den 16. März 2020
DEUTSCHER GOLF VERBAND e. V.