
Umsatzsteuerbefreiung für Greenfee-Einnahmen auf der Kippe (Foto: DGV/iStock_filmfoto)
Mit Urteil vom 10. Dezember 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass sich ein Golfclub zur Befreiung der im Zusammenhang mit der Sportausübung stehenden Einnahmen, z. B. auch aus Ballautomaten, von der Umsatzsteuer nicht unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift der MwStSysRL berufen kann, es vielmehr einer Umsetzung dieser Befreiungsvorschrift in deutsches Umsatzsteuerrecht bedarf, wobei dem Gesetzgeber hierbei ein Ermessensspielraum zusteht.
Die Auswirkungen dieses Urteils auf betroffene Golfclubs lassen sich derzeit noch nicht endgültig absehen, da der EuGH mit seinem Urteil eine ihm vom Bundesfinanzhof (BFH) gestellte Vorfrage beantwortet hat, die nun in die ausstehende Entscheidung des BFH in dem dort noch anhängigen Verfahren Eingang findet. Soweit absehbar, wird es dabei zu einer Änderung der bisherigen BFH-Rechtsprechung mit der Folge kommen, dass etwa Greenfee-Einnahmen nicht mehr unter Berufung auf die MwStSysRL umsatzsteuerfrei behandelt werden können. Im Einzelfall ergeben sich hieraus erhebliche finanzielle Konsequenzen.
Der DGV informiert dazu umfassend mit einem postalischen Schreiben vom 17. März 2021. Diese Anlage zum Schreiben finden Sie hier im DGV-Serviceportal im Bereich Recht von A-Z. Bitte loggen Sie sich dazu ins Serviceportal ein - entweder als Funktionsträger Ihrer Golfanlage oder über Ihre Clubverwaltungssoftware. Geben Sie schon heute diese Information an Ihren Steuerberater weiter und prüfen Sie gemeinsam, inwieweit man sich sinnvoll auf diese mögliche Entscheidung vorbereiten kann.
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