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Im DGV-Bulletin Nr. 30 vom 8. April 2021 hatten wir Sie bereits über die Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart informiert, wonach Golfanlagenbetreiber aufgrund Einschränkungen des Spielbetriebs durch Corona-bedingte Betriebsuntersagungen nicht zur Rückzahlung von Spielrechtsgebühren verpflichtet sind.
Nutzen Sie, als Golfanlagenbetreiber, die Erkenntnisse aus dem Gerichtsverfahren für künftige vergleichbare Situationen! Lesen Sie hier zunächst die Hintergründe zur Entscheidung des Landgerichts und prüfen Sie dann, ob Sie die hier unter Ziffer 4 genannten Gestaltungshinweise bei nächster Gelegenheit in Ihren Spielrechtvertrag integrieren.
Bitte beachten Sie das angehängte DGV-Bulletin Nr. 35. Mehr Informationen zur Corona-Krise finden Sie unter dem angegebenen Link.