
DGV hat ein Merkblatt zur Neuregelung der Befristung bei der Laufzeit von Spielrechtsverträgen erstellt (Foto: istock/cameris)
„Der Spielrechtsvertrag wird für die Dauer eines Kalenderjahres geschlossen und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn er wird mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt.“
Diese oder ähnliche, eine stillschweigende Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr regelnde Klauseln finden sich häufig auch in den die Überlassung der Golfanlage regelnden Spielrechtsverträgen zwischen Betreiber und Golfspieler. Derartige Klauseln sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in Verträgen, die ab dem 1. März 2022 geschlossenen werden, grundsätzlich nicht mehr wirksam vereinbart werden können. Es sei denn, der Kunde erhält die Möglichkeit, den Vertrag in den sich jeweils an die Erstlaufzeit anschließenden Vertragsjahren mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Eine entsprechende Neuregelung des § 309 Nr. 9 BGB wurde vom Gesetzgeber im August dieses Jahres auf den Weg gebracht. Für Betreiber von Golfanlagen stellt sich allerdings die Frage, ob die Regelung überhaupt auf die eigenen Spielrechtsverträge Anwendung findet. Grund dafür ist, dass § 309 Nr. 9 BGB nur Verträge mit dienst- oder werkvertraglichem Charakter erfasst, der Spielrechtsvertrag häufig aber als Mietvertrag (Überlassung der Golfanlage gegen Entgelt) anzusehen sein dürfte. Anders könnte dies bei als sog. Fernmitgliedschaften beworbenen Spielrechtsverträgen interpretiert werden, bei dem man schwerlich die Gebrauchsüberlassung der Golfanlage als Schwerpunkt der Leistungsverpflichtungen annehmen kann, wenn durch eine Mindestentfernung des Wohnsitzes zur Golfanlage gerade bezweckt wird, dass eine Inanspruchnahme möglichst selten oder gar nicht erfolgt. Die Einordnung hängt also vom konkreten Inhalt des einzelnen Spielrechtsvertrages ab. Es empfiehlt sich daher, den eigenen Musterspielrechtsvertrag unter Zuhilfenahme eines geeigneten Rechtsberaters einer Überprüfung zu unterziehen.
Da die neue Rechtslage erst ab dem Frühjahr 2022 gilt, sollten hierfür die kommenden Wintermonate genutzt werden. Übrigens: Auf vor und bis zum 28. Februar 2022 geschlossene Verträge findet die Neuregelung keine Anwendung. Insofern bleibt es bei der aktuell geltenden Rechtslage, nach der eine stillschweigende Verlängerung des Spielrechtsvertrages um ein weiteres Jahr möglich ist.
Weitergehende Informationen zum Thema können Sie dem DGV-Merkblatt „Befristung von Spielrechtsverträgen auf Golfanlagen“ entnehmen, das im Serviceportal im Bereich Recht&Versicherungen zum Download bereitsteht.