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Mit DGV-Bulletin Nr. 36 vom 27.01.2022 hatten wir Sie über eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.01.2022 informiert. Das Gericht hatte auf Antrag einer Golfspielerin die bis dahin in Niedersachsen geltende 2G-Regelung beanstandet, nach der Ungeimpften und Ungenesenen die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel generell untersagt war. Der Niedersächsische Verordnungsgeber hat auf diese Entscheidung reagiert und die Niedersächsische Corona-Verordnung zwischenzeitlich angepasst. Mit Wirkung ab dem 02.02.2022 gilt in Niedersachsen für die Nutzung einer Sportanlage unter freiem Himmel zur Ausübung eines Individualsports, dabei insbesondere für die ausdrücklich genannten Sportarten Leichtathletik, Tennis und Golf, die 3G-Regelung, d. h. eine Sportausübung ist bei Vorlage eines Impfausweises, eines Genesenen- oder Testnachweises (auch Antigen-Test), möglich.