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Rückzahlung von Spielrechtsentgelten? Mögliche Auswirkungen von BGH-Urteil

Ein neues BGH-Urteil zur Rückzahlungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers für Schließzeiten wirft erneut die Frage nach einer entsprechenden Verpflichtung von Golfanlagen auf (Foto: iStock/andresr)

Ein neues BGH-Urteil zur Rückzahlungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers für Schließzeiten wirft erneut die Frage nach einer entsprechenden Verpflichtung von Golfanlagen auf (Foto: iStock/andresr)

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Mai 2022 zur Rückzahlungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers für Schließzeiten wirft erneut die Frage nach einer entsprechenden Verpflichtung von Golfanlagen im Rahmen der COVID-19-Pandemie auf. Nach einer vorläufigen Einschätzung des DGV erscheint diese Entscheidung allerdings nicht ohne Weiteres auf Golfanlagen übertragbar.

Die Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor. Deshalb ist zu diesem Zeitpunkt lediglich eine vorläufige Einschätzung dazu möglich, ob eine Übertragbarkeit der Entscheidung auf Fälle von Golfanlagen gegeben sein könnte.

Darum geht es: Es war die Frage zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Fitnessstudios, eine GmbH, zur Rückzahlung des Nutzungsentgelts verpflichtet ist, das sie auch für den Zeitraum eingezogen hatte, in der das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geschlossen bleiben musste. Im Ergebnis wurde ein Anspruch auf Rückzahlung des für den Zeitraum der Schließung entrichteten Entgelts bejaht.

Entscheidungen ergehen jeweils in einem konkreten Einzelfall. Die Prüfung, ob eine Übertragbarkeit einer Entscheidung auf andere Fälle in Betracht kommen kann, muss sich daher stets gründlich mit den Gemeinsamkeiten aber auch den Unterschieden der einzelnen Sachverhalte auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund dürften zunächst einmal die strukturellen Unterschiede bei der Organisation einer Golfanlage als Verein oder in anderer Rechtsform, z. B. der einer (Betreiber-)Gesellschaft, relevant sein. Während der Mitgliedsbeitrag beim Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks und der damit verbundenen Aufgaben gegeben wird, steht der Spielrechtsgebühr etwa bei einer Betreibergesellschaft (insoweit vergleichbar der Situation bei Vorliegen eines Fitnessstudiovertrages) eine konkrete Gegenleistung, das Recht zum Spiel auf der Anlage (das Recht zur Nutzung des Fitnessstudios), gegenüber. Nach verbreiteter Ansicht führt dieser Unterschied im Ergebnis dazu, dass Mitgliedsbeiträge im Verein regelmäßig nicht zurückgezahlt werden müssen, während Rückzahlungsforderungen gegenüber sonstigen Betreibern von Golfanlagen – in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Länge der Schließzeiten – grundsätzlich denkbar sind. Ob das im Urteil vom 4. Mai 2022 gegebene Begründungsmuster auf Golfanlagenbetreiber übertragen werden kann, erscheint dennoch fraglich. Der BGH führt aus:

„Wird - wie im vorliegenden Fall - für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung.“

Demgegenüber betonen die zu Rückzahlungsverlangen gegenüber Betreibern von Golfanlagen ergangenen, hier bekannten Gerichtsentscheidungen gerade den Umstand, dass von vornherein, u. a. schon witterungsbedingt, keine ganzjährige Nutzung der Golfanlage erwarten werden kann und eine solche ganzjährige Nutzungsmöglichkeit auch nicht der Erwartungshaltung der Golfspieler entspricht. Mit ausführlicher Begründung hat das Amtsgericht Nürtingen im Falle einer Betreibergesellschaft entschieden, dass in dem konkreten Fall eine siebenwöchige Nutzungseinschränkung hinzunehmen sei (siehe DGV-Bulletin Nr. 23 vom 01. September 2020 und DGV-Bulletin Nr. 30 vom 4. April 2021 zum Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart).

Sobald die Entscheidungsgründe des BGH veröffentlicht sind, wird eine detaillierte Auseinandersetzung mit den dortigen Argumenten stattfinden können, die eine klarere Einschätzung zur Frage erlauben, ob eine Übertragbarkeit auf andere Sachverhalte gegeben sein könnte.

 

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