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Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH in diesem Urteil entschieden, dass sich Sportvereine gegen eine aus dem deutschen Recht folgende Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine aus der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.
Der Deutsche Golf Verband (DGV) hatte bereits im März 2021 in seiner Veröffentlichung „Umsatzsteuerbefreiung für Greenfee-Einnahmen auf der Kippe“, abrufbar im DGV-Serviceportal, auf das Urteil des EuGH (dem der BFH Fragen im Wege einer Vorabentscheidung vorgelegt hatte) vom 10. Dezember 2020, C-488/18, hingewiesen und eine Einschätzung zu den sich hieraus voraussichtlich ergebenden Folgen abgegeben.
Mit Blick auf die vom BFH angeführte grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich plant der DGV eine ausführlichere Auseinandersetzung mit dem nunmehr ergangenen Urteil des BFH und dessen Auswirkungen, um Ihnen bei Bedarf zeitnah hier im Serviceportal weitere Informationen zur Verfügung stellen zu können.
Bereits jetzt wird man aber feststellen können, dass Vereine, Verbände und der deutsche Sport insgesamt weiterhin dazu aufgerufen sind, gesetzgeberische Aktivitäten zugunsten des Sports auch in diesem Zusammenhang einzufordern. Die Pressemitteilung des BFH verweist auf die sich aus der Richtlinie ergebende Möglichkeit des nationalen Gesetzgebers, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.