Im Zusammenhang mit einer Vielzahl von anderen - allesamt erfolgreichen - Verfahren, die durch das Team der Kanzlei Sonntag um Herrn Rechtsanwalt Andreas Katzer und Herrn Rechtsanwalt Michael Zayoz geführt wurden, ist nunmehr weitreichende Rechtssicherheit in dieser wirtschaftlich wie (straf-)rechtlich bedeutsamen Thematik erzielt. So kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die Tätigkeiten von Golflehrern grundsätzlich als selbständige Tätigkeit zu bewerten ist, es sei denn, ausnahmsweise sind besondere Vereinbarungen getroffen, die eine Beschäftigung auslösen. Wesentliche Eckpunkte sind die weisungsfreie Ausgestaltung von Anwesenheit und Tätigkeit einschließlich der mit Kunden vereinbarten Vergütung, der eigenständige unternehmerische Auftritt des Golflehrers sowie die Zahlung eines Nutzungsentgelts. Unschädlich sind die (durch das Nutzungsentgelt bezahlte) Tätigkeit auf einer Golfanlage sowie die Absprache mit der Golfanlage zu bestimmten Trainingsformaten, die in deren Auftrag übernommen werden (etwa Mannschafts- und Jugendtraining sowie Kursprogramme).
Mitfinanziert wurde das Verfahren vor dem Landessozialgericht vom Deutschen Golf Verband e. V.
Weitere Details zu den hieraus für das Vertragsverhältnis zwischen Golfanlage und Golflehrer ableitbaren Leitplanken werden in Kürze erstellt und auf Grundlage der hierzu bestehenden Vertragsmuster, die hierzu verbandsseitig erstellt bzw. empfohlen werden, erläutert. Sofern eilige Rückfragen bestehen, dürfen Sie gerne auf Herrn Rechtsanwalt Katzer zugehen.