Für Golfanlagen können die neuen gesetzlichen Biotope „magere Flachlandwiese, Streuobstwiese, Steinriegel und Trockenmauern“ relevant werden, soweit diese nicht ohnehin schon durch entsprechende Regeln in den Naturschutzgesetzen der Länder geschützt sind. Definitionen hierzu finden sich teilweise in den Landesgesetzen und in der Begründung zum Bundesgesetz. Die neuen Biotope werden durch die Länder, zum Beispiel Landesamt für Umwelt, registriert. Diese Registrierung dient der Information und als Arbeitsgrundlage aller Betroffenen und der Behörden. Der gesetzliche Biotopschutz tritt allerdings unabhängig von dieser Kartierung ein. Ob Flächen und Einrichtungen auf dem Golfplatz unter die Neuregelung fallen, kann zuverlässig nur unter zu Hilfenahme von Fachleuten oder der unteren Naturschutzbehörde festgestellt werden. Bei der Neuanlage von zum Beispiel artenreichem Grünland oder von Streuobstwiesen kann die Zustimmung des Grundstücks Eigentümers notwendig werden.
Die neuen Biotope bringen zunächst keine Einschränkung für den golferischen Spielbetrieb. Biotope dürfen betreten und wie bisher weiter genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht zerstört werden und müssen erhalten bleiben. Flächen auf dem Golfplatz können sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln und einem verstärkten Biotopschutz unterliegen. Bei Neuanlage solcher Flächen ist daher fachkundige Planung unbedingt empfehlenswert. Flutlichtanlagen stören natürlich die Ziele des Biotopschutzes und sind im Einzelfall zu prüfen bzw. mit dem amtlichen Naturschutz abzustimmen. Die freiwillige Beteiligung an Naturschutzprogrammen ist bei späteren Veränderungen der Golfanlage, auch wenn davon Biotope betroffen sind, wohlwollend zu berücksichtigen.