Der Gesetzgeber hat im Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) ein hohes Schutzniveau vorgesehen – nicht nur für den Naturhaushalt, sondern auch für Golfspieler und Greenkeeper. Das beinhaltet eine regelmäßige behördliche Überprüfung der bestehenden Zulassungssituation von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Generell gilt: PSM, die im Pflanzenschutzschrank einer Golfanlage stehen und deren Zulassung widerrufen wurde oder ausgelaufen ist, sollten unverzüglich sachgerecht entsorgt werden. Dabei sollte zunächst die Möglichkeit geprüft werden, ob die Mittel an den Handel zurückgegeben werden können. Wenn dies nicht möglich ist, dann können PSM-Behältnisse bei einer Sondermülldeponie für eine sachgerechte Beseitigung abgegeben werden. Ein Einsatz der vorgenannten Präparate nach Ablauf der Aufbrauchfrist ist ordnungswidrig und zieht ein Bußgeld nach sich.