Satzungsgemäß hat er die folgenden Aufgaben:
- Wahl von drei der in § 11 Abs. 1 lit. b) DGV-Satzung genannten Vizepräsidenten und Entsendung in das Präsidium;
- Zustimmung zu Änderungen, Ergänzungen oder der Aufhebung der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien sowie der Wahlordnung gem. § 28 Abs. 1 DGV-Satzung;
- Zustimmung zur Bildung weiterer Ausschüsse im Verband, die Sportthemen beraten, gem. § 24 Abs. 1 DGV-Satzung.
Verband und Länderrat treffen satzungsgemäß mindestens einmal jährlich zu einer informellen Konferenz zusammen, an der die Mitglieder der jeweiligen Präsidien teilnehmen sollen. Diese Konferenz zielt auf einen umfassenden Informationsaustausch.
Der Länderrat dient darüber hinaus dem allgemeinen fachlichen Erfahrungsaustausch, der Koordination von Angelegenheiten der Landesgolfverbände und dem regelmäßigen Austausch mit den von ihm in das Präsidium entsandten Vizepräsidenten. Er beruft gemäß § 8 Abs. 5 der Satzung der Vereinigung clubfreier Golfspieler im DGV e. V. (VcG) zwei Mitglieder des Vorstandes der VcG.