1. Keine Einzeltrainings ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte
Bei geplanten Einzeltrainings wird möglichst immer das „Sechs-Augen Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“ eingehalten. D. h. wenn ein/e Trainer/in Einzeltraining für erforderlich hält, muss eine weitere Person anwesend sein. Ist dies nicht möglich, sind alle Türen bis zur Eingangstür offen zu lassen.
2. Keine Privatgeschenke an Kinder
Auch bei besonderen Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen werden keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht, die nicht mit indestens einem weiteren Mitarbeiter bzw. einer weiteren Mitarbeiterin abgesprochen sind.
3. Einzelne Kinder werden nicht in den Privatbereich mitgenommen
Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte usw.) mitgenommen. Kinder und Jugendliche übernachten nicht im Privatbereich der betreuenden Personen.
4. Kein Duschen bzw. Übernachten alleine mit einzelnen Kindern
Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen geduscht (ggf. als letzte Person die Dusche nutzen). Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen übernachtet. Übernachtungen gemeinsam mit Gruppen von Kindern und Jugendlichen, z. B. im Rahmen von Sportfesten, Freizeiten oder vergleichbaren Veranstaltungen sind möglich. Umkleidekabinen werden erst nach Anklopfen und Rückmeldung betreten.
5. Keine Geheimnisse mit Kindern
Es werden keine „Geheimnisse“ mit Kindern und Jugendlichen geteilt, auch nicht in Chats, per E-Mail-Verkehr oder anderen Formen digitaler Kommunikation mit einzelnen Kindern. Alle Absprachen/jegliche Kommunikation können öffentlich gemacht werden.
6. Keine körperlichen Kontakte gegen den Willen von Kindern
Körperliche Kontakte zu Kindern und Jugendlichen (Techniktraining, Kontrolle, Ermunterung, Trost oder Gratulation) müssen von diesen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.
7. Transparenz im Handeln
Wird von einer der Schutzvereinbarungen aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einem weiteren Verantwortlichen abzusprechen. Erforderlich ist das beidseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung.