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Nachdem zuletzt schon die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21.04.2022 (Az. V R 48/20) in der Sportwelt für erhebliche Aufregung sorgte, hat sich für den BFH im Urteil vom 13.11.2025 (Az. V R 4/23) nun wiederum die Gelegenheit zum Hinweis darauf ergeben, das Jahresmitgliedsbeiträge seiner Auffassung nach die Gegenleistung für die vom Sportverein erbrachten Dienstleistungen sein können und hieran grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht für Mitgliedsbeiträge anknüpft. Aus Sicht der Finanzverwaltung fehlt es bei Mitgliedsbeiträgen, die allgemein zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins geleistet werden, regelmäßig an einem für eine Umsatzsteuerpflicht erforderlichen Leistungsaustausch (vgl. Abschnitt 1.4 Abs. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Gegenüber dieser Sichtweise wird der BFH dabei nun zum wiederholten Mal sehr deutlich: Sie steht seit nunmehr über 15 Jahren im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aus Sicht des Vereins mag man sich fragen: Wo liegt für mich das Problem? Wenn die Finanzverwaltung vom Verein nicht erwartet, dass er auf vereinnahmte Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer abführt, wird der Verein sicherlich nicht unglücklich darüber sein, keine Umsatzsteuer abführen zu müssen. Die „Tücke“ steckt allerdings – wie so oft – im Detail.
Worum ging es?
Im Unterschied zur Entscheidung des BFH vom 21.04.2022 war Gegenstand des Urteils vom 13.11.2025 nicht die Frage, ob sich der betroffene Sportverein unter Hinweis auf eine Vorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) auf die Umsatzsteuerfreiheit von ihm angebotener Leistungen berufen kann (damals ein Golfverein hinsichtlich der vereinnahmten Greenfee-Umsätze für die Überlassung der Golfanlage an Gäste), sondern vielmehr ob die von ihm erhobenen Mitgliedsbeiträge als steuerbare und steuerpflichtige Gegenleistung zu verstehen sind und hieraus – wie vom Verein beabsichtigt – Umsatzsteuer abzuführen ist. Wie das?
Kläger im Verfahren war ein gemeinnütziger Mehrspartenverein – betrieben werden u. a. die Sportarten Leichtathletik, Schwimmen und Fußball – der mit erheblichem finanziellen Aufwand und zur Nutzung allein durch ihn bzw. seine Mitglieder einen Kunstrasen-Fußballplatz errichten ließ. Mit der Errichtung des Platzes beauftragte er ein Bauunternehmen, das ihm für die erbrachten Leistungen den vereinbarten Betrag in Rechnung stellte. Die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 19% machte der Verein beim Finanzamt als Vorsteuer geltend und begehrte dessen Erstattung. Ein solcher Vorsteuerabzug ist allerdings nur in dem Umfang möglich, in dem die gegenständlichen Leistungen (hier namentlich die Errichtung des Kunstrasenplatzes) wiederum zur Erzielung der Umsatzsteuer unterliegender Umsätze verwendet werden. Nachdem eine Nutzung nur durch den Verein für die eigenen Zwecke selbst erfolgte, die Vereinsmitglieder neben dem Mitgliedsbeitrag für die Benutzung des Platzes kein gesondertes Entgelt zahlten, hätte eine umsatzsteuerfreie Behandlung der Mitgliedsbeiträge in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung dazu geführt, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre. An diesem Punkt kam dem betroffenen Verein die Rechtsprechung des BFH zur Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen gerade Recht: Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge = Vorsteuerabzug!
Aber warum das alles aus Sicht des Vereins? Nachdem der Verein seine Leistungen (z. B. Überlassung des Kunstrasenplatzes) allein gegenüber den eigenen Mitgliedern erbringt, lagen seiner Ansicht nach die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs vor, für den der ermäßigte Steuersatz von 7% statt 19% gilt. Bei einer Gegenüberstellung der geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von 19% (= Erstattung vom Finanzamt) mit der aus den Mitgliedsbeiträgen an das Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer in Höhe von 7% ergab sich danach offenbar ein ansehnlicher positiver wirtschaftlicher Saldo zugunsten des Vereins, der das gesamte Vorgehen als wirtschaftlich sinnvoll erscheinen ließ.
Diesem Gedankengang vermochten sich allerdings – aus unterschiedlichen Gründen – weder das Finanzamt noch das in erster Instanz mit der Sache befasste Finanzgericht anzuschließen, was zur Anrufung des BFH durch den Verein führte. Dieser bekräftigt zunächst seine Sichtweise, nach der die dem Mitgliedsbeitrag gegenüberstehenden Leistungen des Vereins steuerbar und umsatzsteuerpflichtig sein können und weist weitergehend daraufhin, dass diese Leistungen aber auf Grund einer im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelten Ausnahme von der Umsatzsteuer befreit sein könnten, was einen Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes gegebenenfalls ausschließt. Im Bereich des Sports kommt danach § 4 Nr. 22 lit. b) UStG in Betracht, der „sportliche Veranstaltungen“ gemeinnütziger Einrichtungen befreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Der Begriff der sportlichen Veranstaltung ist hierbei nicht zu verstehen als Turnier oder Wettkampf, sondern umfasst jede organisatorische Maßnahme des Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Dies bedarf eines gewissen Organisationsgrades, an den aber nur geringe Anforderungen zu stellen sind. So liegt eine sportliche Veranstaltung in diesem Sinne bspw. vor, wenn der Golfclub den Mitgliedern seiner Damen- und Herrenmannschaften die Teilnahme am Mannschaftstraining anbietet, das durch einen vom Golfclub eingesetzten Golflehrer geleitet wird. Im gemeinnützigen Golfclub hierfür erhobene Beträge wären von der Umsatzsteuer befreit. Bereits mehrfach hat der BFH, z. B. auch am Beispiel des Greenfee auf Golfanlagen, entschieden, dass allein die bloße Überlassung einer Sportanlage nicht die Voraussetzungen einer sportlichen Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 lit. b) UStG erfüllt und damit eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt.
Übertragen auf den vom BFH entschiedenen Sachverhalt stellte sich demnach die Frage, welche Leistungen des Mehrspartenvereins (neben der Zurverfügungstellung des Kunstrasenplatzes) dem Mitgliedsbeitrag gegenüberstanden und ob (einzelne oder die Gesamtheit dieser) Leistungen als sportliche Veranstaltungen zu qualifizieren sind, was einen Vorsteuerabzug (teilweise) ausschließen würde. Nachdem das zuvor mit dem Fall befasste Finanzgericht hierzu allerdings keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, konnte der BFH hierüber nicht selbst entscheiden, sondern hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Was bedeutet die Entscheidung für die Mitgliedsbeiträge in meinem Golfverein oder: Was gilt denn nun?
Unmittelbare Auswirkungen sollte die Entscheidung zunächst keine haben. Bereits kurz nach der Entscheidung des BFH vom 21.04.2022, die der BFH schon einmal zum Anlass für die nun wiederholt am Vorgehen der Finanzverwaltung geäußerte Kritik nahm, war aus der Politik zu vernehmen, dass sich für Sportvereine nichts ändern würde. Ob zukünftig eine Kehrtwende der Finanzverwaltung hin zur Sichtweise des BFH erfolgt, ist aktuell nicht absehbar, aber zumindest kurzfristig sicherlich nicht zu erwarten (siehe hierzu sogleich unter 3. a). Stand ist damit die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass festgeschriebene Ansicht, nach der sog. echte Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar und damit umsatzsteuerfrei sind. Der Anwendungserlass stellt seiner Rechtsnatur nach eine interne Verwaltungsvorschrift dar, die zwar nicht den Steuerpflichtigen, also den Golfverein, wohl aber die Finanzverwaltung selbst bindet. Das örtlich zuständige Finanzamt kommt also vor einer Änderung des Anwendungserlasses nicht um die dort verankerte Sichtweise umhin. Wurden Mitgliedsbeiträge damit in Übereinstimmung umsatzsteuerfrei behandelt, sollte sich hieran zunächst einmal nichts ändern. Wer Mitgliedsbeiträge – wie auch der betroffene Mehrspartenverein – umsatzsteuerpflichtig behandelt, kann dies mit dem BFH auch weiterhin tun, allerdings sollte den vom BFH im Urteil vom 13.11.2025 gestellten Folgefragen Beachtung geschenkt werden (siehe hierzu unter 3. a). Was die umsatzsteuerpflichtige bzw. -freie Behandlung von Mitgliedsbeiträgen angeht, existiert aktuell also faktisch ein „Wahlrecht“ des Vereins.
Wie geht es nun weiter oder: Warum schließt sich die Finanzverwaltung nicht einfach der Auffassung des BFH an?
a) Wie ausgeführt, hat der BFH keine abschließende Entscheidung treffen können, so dass der Ausgang des Verfahrens vor dem Finanzgericht abzuwarten ist. Dabei wird das Gericht nach den vom BFH gegebenen Hinweises auf verschiedene Aspekte einzugehen haben. Nachdem die Leistung des betroffene Mehrspartenvereins gegenüber seinen Mitgliedern nicht allein in der Überlassung des Kunstrasenplatzes bestand, sondern daneben weitere Leistungen, u. a. die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb umfasste, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um mehrere selbstständige (dann getrennt auf ihre Umsatzsteuerpflicht hin zu prüfende) Leistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt. Eine einheitliche Leistung kann etwa vorliegen, wenn mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Vereins für das Mitglied „so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre“. Bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung kommt nach Auffassung des BFH eine Aufteilung des Mitgliedsbeitrages in einen umsatzsteuerpflichtigen und einen umsatzsteuerfreien Teil nicht in Betracht, vielmehr wäre der Mitgliedsbeitrag insgesamt steuerpflichtig oder, sofern eine Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes greift, steuerfrei. Eine Aufteilung wäre nur möglich, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag keine einheitliche, sondern mehrere eigenständige Leistungen vergütet werden. Nach den weitergehenden Ausführungen des BFH liegt im entschiedenen Fall die Annahme einer einheitlichen Leistung nahe.
Sollte diese steuerpflichtig sein, weil eine Steuerbefreiung, etwa die des § 4 Nr. 22 lit. b) UStG, nicht einschlägig ist, stellt sich anschließend die Frage des anzuwendenden Steuersatzes – 7% oder 19%. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt dabei nach Meinung des BFH das Vorliegen eines Zweckbetriebes voraus, wobei der BFH zu erkennen gibt, dass dies als Ausnahme zu betrachten ist.
b) Unabhängig vom Ausgang des konkreten Verfahrens stellt sich die Frage, weshalb die Finanzverwaltung nicht auf die Sichtweise des BFH einlenkt und grundsätzlich eine Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen anerkennt. Sind Mitgliedsbeiträge unter Zugrundelegung der aktuell von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung derzeit umsatzsteuerfrei und soll es auch zukünftig dabei bleiben, zeigt der BFH hierfür im konkreten Fall einen Weg auf: Dem Gesetzgeber steht es frei, Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen durch Aufnahme einer entsprechenden Regelung in des Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer zu befreien, denn die insoweit maßgebliche MwStSystRL gestattet eine Ausnahme von der Steuerpflicht für „im engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen“.
Bei näherer Betrachtung erscheint dies aber wohl nicht ganz so einfach: Die angesprochene Regelung der MwStSystRL erlaubt eine Steuerbefreiung nur insoweit, als diese Dienstleistungen von einer sog. Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden, ein Begriff, den das deutsche Steuerrecht so nicht kennt. Allgemeinhin wird zwar davon ausgegangen, dass gemeinnützige Vereine regelmäßig als Einrichtung ohne Gewinnstreben anzusehen sind, notwendig deckungsgleich sind beide Begriffe allerdings nicht. Im Raum steht daher die Frage einer Harmonisierung des Gemeinnützigkeitsrechts mit den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Die derzeit von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung sieht eine Nichtsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen zudem unabhängig vom Vorliegen einer Gemeinnützigkeit und darüber hinaus für jeden Verein, nicht lediglich Sportvereine vor. Bei einer Umsetzung der vom BFH angesprochenen Befreiungsvorschrift der MwStSystRL in das deutsche Umsatzsteuerrecht wären demgegenüber zum einen nicht notwendig alle Sportvereine, wenn aber auch nur solche begünstigt. Nachdem Deutschland als Land der Vereine gilt, könnte sich in Vereinen, deren Vereinszweck ein anderer als ein sportlicher ist und für deren Zwecke die MwStSystRL keine Befreiungsmöglichkeit vorsieht, eine Umsatzsteuerpflicht ihrer Mitgliedsbeiträge ergeben. Ob dies politisch gewollt ist, dürfte fraglich sein. Dass die Problematik auch der Finanzverwaltung langjährig bekannt ist - der BFH weist darauf hin, dass seine Rechtsprechung seit über 15 Jahren gilt - eine Umsetzung aber bisher nicht erfolgte, mag als Indiz gelten.

