Der IPS war schon Bestandteil des „alten“ Pflanzenschutzgesetzes und findet sich im novellierten Gesetz nun unter § 3 wieder: „Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden“. Parallel dazu erhält der IPS durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG (Artikel 14) einen verbindlicheren Charakter. Hier heißt es: „Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Anreize, um die beruflichen Verwender zur freiwilligen Umsetzung von kulturpflanzen- oder sektorspezifischen Leitlinien zum integrierten Pflanzenschutz zu veranlassen“. Vorgesehen ist, dass Organisationen wie beispielsweise Sport- oder Fachverbände entsprechende Leitlinien aufstellen.
Weiter steht in der Richtlinie: „Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren nationalen Aktionsplänen auf die ihrer Ansicht nach maßgeblichen und geeigneten Leitlinien Bezug." Der Arbeitskreis Pflanzenschutz hat diese IPS-Leitlinien für die Golfplatzpflege erarbeitet und verbandsübergreifend abgestimmt. Diese Leitlinien stellen eine freiwillige Verpflichtung zu einem sorgfältigen und umweltschonenden Arbeiten dar. Fachlich versierte Head-Greenkeeper setzen die Inhalte schon seit Jahren zu ihrem eigenen Nutzen um.